Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sich höheren Anforderungen bei seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht stellenDen Betreiber eines Messegeländes trifft eine Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf seinem Gelände Gefahrenquellen selbst schafft, die auch für sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres rechtzeitig erkennbar sind. Zum Sachverhalt: Der Kläger war bei Dunkelheit auf einem asphaltierten Weg, der nicht beleuchtet war, auf dem Gelände der beklagten Messegesellschaft über einen 30 cm hohen Betonklotz gestürzt.